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   VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881   

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VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 (https://dejure.org/2005,21839)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 (https://dejure.org/2005,21839)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 25 ZB 03.881 (https://dejure.org/2005,21839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage wegen eines Dachumbaus; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung auf Grund fehlerhaft adressierter Schriftstücke; Aufhebung einer Baugenehmigung

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5 a. F.; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; BayBO Art. 6; ; BayBO Art. 70

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1515 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881
    Zwar wird angenommen, dass im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren das angegangene Gericht, das zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, aus einer nachfolgenden Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiter zu leiten (BVerfG vom 20.6.1995 NJW 1995, 3173/3175).
  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881
    Es handelt sich hier nicht um einen Zivilprozess, in dem Rechtsmittelbelehrungen nicht gegeben werden, der Vertreter des öffentlichen Interesses ist nicht mit einem Rechtssuchenden im Zivilprozess vergleichbar und die Fehladressierung des Begründungsschriftsatzes ist auch nicht ohne zusätzlichen, unzumutbaren Kontrollaufwand des Gerichts sofort erkennbar (vgl. dazu BVerfG a.a.O.; BVerfG - 3. Kammer des 1. Senats - vom 2.9.2002 NJW 2002, 3692 f.).
  • VGH Bayern, 09.10.2003 - 25 CS 03.897

    Kindertagesstätte; reines Wohngebiet; Nutzungsänderung; Befreiung; Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881
    Auf die formell-rechtlichen Gründe, auf die das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Baugenehmigung ebenfalls gestützt hat (erstmalige Erteilung einer Abweichung/Befreiung durch die Widerspruchsbehörde; Anhörung nach § 71 VwGO vor dieser Maßnahme; hierzu hat sich der Senat ausführlich bereits in anderem Zusammenhang geäußert, vgl. BayVGH vom 9.10.2003 BayVBl 2004, 149), kommt es im vorliegenden Verfahren daher nicht an.
  • VGH Bayern, 20.02.1990 - 14 B 88.02464
    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881
    Das kann auch dann der Fall sein, wenn sich die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblichen gesetzlichen Parameter nicht relevant ändern, insbesondere wenn -wie hier- die vorgesehene Dachneigung 45 Grad noch nicht überschreitet (vgl. BayVGH vom 20.2.1990 BayVBl 1990, 500).
  • VGH Bayern, 27.04.2004 - 25 ZB 02.1252
    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881
    Für die richtige Adressierung ihrer Schriftsätze und die Kenntnis des Prozessrechts ist sie genauso verantwortlich, wie andere rechtskundige Prozessbeteiligte (vgl. z.B. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 18 zu § 60; BayVGH vom 27.4.2004 Az. 25 ZB 02.1252).
  • VG München, 15.03.2016 - M 8 SN 15.5768

    Erfolgreicher Eilantrag des Nachbarn wegen Abweichungen von den Abstandsflächen

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dies ist aber im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH vom 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; vom 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; vom 23.5.2005 BauR 2005, 1515; vom 14.12.1994 VGHE n. F. 48, 24).
  • VG München, 30.10.2014 - M 8 SN 14.2427

    Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris RdNr. 16; B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8; B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris RdNr. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris RdNr. 24; B.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris RdNr. 22; B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris RdNr. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris RdNr. 23; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris RdNr. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris RdNr. 16).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8).

    Vorliegend hat sich die Beigeladene dazu entschieden, den bisherigen Altbestand entlang der ...straße vollständig zu beseitigen und einen Neubau zu errichten, der damit vollumfänglich den Anforderungen des geltenden Abstandsflächenrechts genügen muss (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8).

  • VG München, 30.09.2013 - M 8 K 12.3498

    Dachgeschossausbau bei einem Bestandsgebäude, das die aktuellen Abstandsflä-chen

    Betrifft die Veränderung keine unmittelbar abstandsflächenrelevanten Merkmale, so ist zu prüfen, ob die Änderung die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflussen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 114. EL 2013, Art. 6 Rn. 16), da die Frage der Genehmigung des Gebäudebestandes selbst auch dann neu aufgeworfen werden kann, wenn sich die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblichen gesetzlichen Parameter nicht relevant ändern, insbesondere wenn die vorgesehene neue Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 7).

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

  • VG München, 30.09.2013 - M 8 K 12.3499

    Dachgeschossausbau bei einem Bestandsgebäude, das die aktuellen Abstandsflächen

    Betrifft die Veränderung keine unmittelbar abstandsflächenrelevanten Merkmale, so ist zu prüfen, ob die Änderung die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflussen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 114. EL 2013, Art. 6 Rn. 16), da die Frage der Genehmigung des Gebäudebestandes selbst auch dann neu aufgeworfen werden kann, wenn sich die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblichen gesetzlichen Parameter nicht relevant ändern, insbesondere wenn die vorgesehene neue Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 7).

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

  • VG München, 30.09.2013 - M 8 K 12.3497

    Dachgeschossausbau bei einem Bestandsgebäude, das die aktuellen Abstandsflä-chen

    Betrifft die Veränderung keine unmittelbar abstandsflächenrelevanten Merkmale, so ist zu prüfen, ob die Änderung die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflussen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 114. EL 2013, Art. 6 Rn. 16), da die Frage der Genehmigung des Gebäudebestandes selbst auch dann neu aufgeworfen werden kann, wenn sich die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblichen gesetzlichen Parameter nicht relevant ändern, insbesondere wenn die vorgesehene neue Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 7).

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16).

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569

    Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen

    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestandes einbezieht, der seinerseits die Abstandsflächenvorschrift nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn.8).

    Das der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2005, a.a.O.).

    Entscheidend gegen das Vorliegen einer Atypik in der vorgeschlagenen Bauausführung spricht insbesondere, dass der Anbau unter Herstellung einer einheitlichen Außenwand auf der dem Wohngebäude des Klägers gegenüberliegenden Seite unter Vertiefung des bereits vorhandenen erheblichen Abstandsflächenverstoßes des Altbestandes zusätzliche Bausubstanz schaffen soll und der Anbau gerade nicht Folge einer durch den Altbestand vorgegebenen Zwangslage ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - a.a.O.).

  • VG München, 15.12.2014 - M 8 K 13.3202

    Nachbarklage gegen Zustimmungsbescheid; Aufstockung eines Bestandsgebäudes;

    Der VGH München habe entschieden, dass der Bauherr bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten habe, das sei kein anormaler Ausnahmefall, sondern im Gesetz selbst angelegt (VGH München B.v. 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

    Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z.B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 2 L 110/17

    Nachbarklage gegen eine unter Abweichung von Abstandsflächenvorschriften erteilte

    Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die erst bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 -, juris, Rdnr. 8).(Rn.25).

    Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die erst bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 -, juris, Rdnr. 8).

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.6342

    Nachbarklage; Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, Beschluss vom 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris RdNr. 16; Beschluss vom 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8; Beschluss vom 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris RdNr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris RdNr. 24; Beschluss vom 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris RdNr.22; Beschluss vom 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris RdNr. 16; Beschluss vom 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris RdNr. 23; Beschluss vom 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris RdNr. 3; Urteil vom 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl 2012, 535 - juris RdNr. 16).

    Die erforderliche Atyik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, Beschluss vom 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8).

    Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anomaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, Beschluss vom 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris RdNr. 8).

  • VG München, 27.06.2016 - M 8 K 15.1838

    Bauplanungs- und bauordnungswidrige Garagenanlage

  • VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.01875

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; heranrückende Wohnnutzung

  • VG München, 23.02.2015 - M 8 S 14.4865

    Nachbarklage gegen Zustimmungsbescheid; Aufstockung eines abstandsflächenwidrigen

  • VG München, 22.02.2016 - M 8 K 14.5234

    Versagung einer Baugenehmigung für ein Saunahäuschen auf der Dachterrasse

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 18.01948

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung

  • VG Augsburg, 21.04.2016 - Au 5 K 15.876

    Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen

  • VG München, 05.08.2008 - M 1 K 08.518

    Abweichung von Abstandsflächen; Dachgeschossausbau

  • VG München, 27.11.2023 - M 8 K 22.2857

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung, Bindungswirkung eines Vorbescheids, Gebot der

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2022 - 2 LA 45/22

    Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes durch das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • VGH Bayern, 23.01.2006 - 22 ZB 05.2865

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Versäumung der Begründungsfrist, Einreichung

  • VGH Bayern, 08.05.2008 - 14 B 06.2813

    Baurecht; Nachbarklage; Nutzungsänderung eines Trafoturms für sonntägliche

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.2286

    Rechtmäßiger Vorbescheid für Neubau eines Wohnhauses

  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 14.5609

    Kein Nachbarschutz hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen bei eigenem

  • VG München, 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665

    Einstweilige Anordnung auf Baueinstellung bei im vereinfachten

  • VG München, 27.01.2014 - M 8 K 13.681

    Keine Beeinträchtigung von Sondereigentum auch bei Störung des nachbarlichen

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 15.459

    Unterschreitung der Abstandsfläche und atypische Situation

  • VG Ansbach, 27.01.2016 - AN 9 K 14.01832

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung bei beidseitigen Abstandsflächenverstößen und

  • VG München, 13.05.2016 - M 8 SN 16.358

    Wechselseitige Abweichung von Abstandsflächen

  • VG München, 30.11.2015 - M 8 K 14.2601

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine dem Nachbarn erteilte

  • VG München, 28.07.2015 - M 8 SN 15.1819

    Quattrohaus

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 15 ZB 11.1882

    Nachbarklage; Abweichung von Abstandsflächen; Beeinträchtigung des überlieferten

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 15.460

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Verkürzung der Abstandsflächen

  • VG München, 15.06.2015 - M 8 K 14.668

    Abweichung von Abstandsflächen - Abwehranspruch des Nachbarn

  • VG München, 18.10.2010 - M 8 K 09.4501

    Einfügen eines grenzständigen Rückgebäudes mit drei Geschossen nach der Bauweise

  • VG München, 12.08.2016 - M 8 SN 16.2967

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Wohngebäude - wechselseitiger

  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 21.1373

    Nachbarklage, Abstandsfläche, Atypik, Abweichung, Baugrenzen

  • VG München, 24.02.2014 - M 8 K 13.922

    Nachbarklage gegen Grenzgarage, die im Dachgeschoss einen "Abstellspeicher"

  • VG München, 02.05.2011 - M 8 K 10.1026

    Rechtskraft

  • VG München, 30.09.2019 - M 8 K 17.4074

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

  • VG Würzburg, 02.11.2016 - W 4 S 16.985

    Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche

  • VG Ansbach, 29.12.2017 - AN 9 S 17.02265

    Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

  • VGH Bayern, 05.04.2012 - 15 CS 11.2628

    Antrag des beigeladenen Bauherrn auf Abänderung eines Eilbeschlusses

  • OVG Sachsen, 20.10.2010 - 5 A 616/10

    Zulassungsantrag, Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 1 CS 07.2192

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung; Aufstockung eines Wohnhauses;

  • VG Würzburg, 21.04.2023 - W 5 K 22.607

    Baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für Aufenthaltsraum auf Doppelgarage

  • VG München, 29.03.2016 - M 8 SN 15.5838

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Abweichung von Abstandsfläche

  • VG München, 08.04.2008 - M 1 K 07.4477

    Nachbarklage; Abstandsflächen

  • VG München, 14.09.2022 - M 9 K 20.913

    Beseitigung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Geräte wegen Verstoßes

  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 4 S 21.348

    Erfolgloser Nachbareilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG München, 11.07.2019 - M 11 SN 19.2053

    Baugenehmigung zum Abbruch eines Geschäftsgebäudes und zur Errichtung eines Wohn-

  • VG München, 21.05.2012 - M 11 SN 12.1571

    Nachbarantrag; Rücksichtnahmegebot

  • VGH Bayern, 18.08.2010 - 2 ZB 07.638

    Abweichung von Abstandsflächen; gesicherte Erschließung; Nachbarklage

  • VG Würzburg, 27.10.2009 - W 5 S 09.1011

    Abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung; Abweichung; atypischer Sonderfall

  • VG Bayreuth, 05.07.2019 - B 2 S 19.223

    Erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Abweichung von

  • VG München, 14.12.2009 - M 8 K 08.6302

    Abweichungserteilung auf der Basis einer unrichtigen Berechnung der vorhandenen

  • VG München, 25.04.2008 - M 9 SN 08.693

    Abweichung von Abstandsflächenvorschriften und bauliche Änderung eines

  • VG München, 13.03.2008 - M 8 SN 07.6083

    Abweichung von Abstandsflächen aufgrund nur eingeschränkt modernen

  • VG München, 29.03.2023 - M 9 K 20.904

    Gemeindliche Einfriedungssatzung, Begrenzung der Höhe baulicher Einfriedungen,

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